Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Nutzung fremder Grafiken und Logos
Was ist erlaubt?
Die Erstellung einer benutzerfreundlichen und zugleich werbewirksamen Internetpräsenz verlangt sowohl nach einem durchdachten Konzept, als auch nach einprägsamer und in ihrer Umsetzung meist aufwändiger grafischer Gestaltung. Umso erfreulicher, dass die Weiten des Internets heutzutage einen schier unbegrenzten Fundus an Bilddateien, wie Fahrzeugaufnahmen, Herstellerlogs, oder auch schlicht Ablichtungen eines professionell aufgeräumten Schreibtischs bereithalten. Aber darf man all diese fremden Bildwerke bedenkenlos für eigene Zwecke nutzen?
I. Grundsätzliches
Das kommt darauf an, denn grundsätzlich unterliegen sie als persönlich geistige Schöpfungen urheberrechtlichem Schutz und dürfen ohne den Erwerb entsprechender Lizenzen nicht im Rechtsverkehr verwendet werden. Der Urheber muss also angefragt werden und in die Nutzung seines Werkes einwilligen. Bestenfalls sollte ein Lizenzvertrag geschlossen werden, der auch die Reichweite der Veröffentlichung regelt, also beispielsweise auch die Verwendung in Print- oder Bannerwerbung erlaubt.
Wird eine Lizenz nicht erteilt oder erscheint zu kostspielig, hilft oftmals der Rückgriff auf Open-Source-Bilddatenbanken, deren zugrundeliegende AGB umfangreich regeln, in welchen Grenzen eine kostenlose Verwendung der Abbildungen zulässig ist. Beiden Varianten wohnt jedenfalls die Verpflichtung inne, den Urheber des Bildes zu nennen. Die Zuordnung von Bild und Namensnennung muss dabei eindeutig erkennbar und ohne technische Hürden zugänglich sein.
Die Verwendung von Bildern ohne vorherige Einholung einer Lizenz ist auch dann zulässig, wenn es sich rechtlich gesehen lediglich um ein „Lichtbild“ und nicht um ein „Lichtbildwerk“ handelt, es dem Foto also schlicht an der schöpferischen Leistungshöhe fehlt. Hier sollte aber nicht vorschnell selbst geurteilt werden, da ansonsten Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche des Urhebers drohen können.
II. Besonders relevant: Herstellerlogos und Produktfotos
Auch die Nutzung von Herstellerlogos zu Werbezwecken erfreut sich großer Beliebtheit. Herausstechend für den Fahrzeughandel ist in dieser Hinsicht ein Urteil des OLG Thüringen vom 25.05.2016 (Az. 2 U 514/15). Das verklagte Autohaus, ein Vertragshändler der Hersteller Mitsubishi und SsangYong, brachte an seiner Außenfassade neben deren Logos auch das des Herstellers Hyundai an. Außerdem warb man mit dem Hinweis „Hyundai Spezialwerkstatt“.
Aus markenrechtlicher Sicht gilt der sogenannte „Erschöpfungsgrundsatz“, der besagt, dass das Recht an einer Marke erschöpft ist, sobald der geschützte und mit dem Markenrecht verbundene Gegenstand vom Hersteller erstmalig rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde. Dies dürfte auf nahezu sämtliche Fahrzeughersteller zutreffen.
Zu beachten sind jedoch neben dem Markenrecht auch wettbewerbsrechtliche Aspekte. Insoweit darf nicht der Eindruck entstehen, der Händler unterhalte eine besondere vertragliche Beziehung zum Hersteller. Aspekte, wie die Vertragsbeziehung zu anderen Herstellern, mit deren Logos gleichrangig geworben wird sowie die Bezeichnung als „Spezialwerkstatt“ dürften diesen Eindruck jedenfalls fördern.
Auch Produktfotos von Fahrzeugen unterliegen oft dem Erschöpfungsgrundsatz, sodass deren Verwendung markenrechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Hier treten neben das Markenrecht allerdings urheberrechtliche Ansprüche des Werkschöpfers, sodass die vorherige Einholung einer Einwilligung/Lizenz dringend anzuraten ist.
III. Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung
Beabsichtigen Sie, in irgendeiner Form mit Logos der Fahrzeughersteller zu werben, achten Sie unbedingt darauf, dass nicht der Eindruck einer Vertragsbeziehung besteht. Dies kann beispielsweise erreicht werden, indem Logos mehrerer Hersteller, von denen zu keinem eine Vertragsbeziehung besteht, nebeneinander verwendet werden und der deutliche Hinweis erfolgt, dass eine Markenunabhängigkeit gegeben ist, beispielsweise durch die unmittelbar in Nähe der Logos befindliche Bezeichnung als „freier“, „markenunabhängiger“ oder „EU-“ Händler. Auch der Begriff „Mehrmarkencenter“ hat sich weitestgehend etabliert.
Bei der Verwendung von Lichtbildwerken sind oben genannte Grundsätze heranzuziehen. Bei Unsicherheit sollte zwingend der Urheber kontaktiert und um Freigabe bzw. Lizenzerteilung gebeten werden.
Da es sich um eine rechtlich komplexe und mehrere Rechtsgebiete berührende Materie handelt, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass wir an dieser Stelle nur allgemeine Informationen vermitteln können und eine Einzelfallprüfung stets notwendig ist.
Sollte Sie Hilfe bei der werblichen Darstellung benötigen, wenden Sie sich gerne jederzeit an uns!
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